Stand Januar 2017
Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen und -anlagen (kurz LVB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren LVB abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich dieser Geltung zugestimmt. Unsere LVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren LVB abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen VIB-Dannenmaier GmbH & Co. Vertrieb und Industrie-Beratung KG (kurz VIB) und dem Käufer der Gebrauchtmaschine oder -anlage zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen sofern die Parteien dies ausdrücklich wünschen. Ansonsten werden die Angaben im Kaufmännischen Bestätigungsschreiben und der Rechnung zur Vertragsgrundlage und gelten als akzeptiert.
Unsere LVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
Die Verkaufsinformation stellt lediglich eine Information dar, dass die beworbene Maschine verfügbar ist. Diese Information stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Zwischenverkauf vorbehalten.
Sollte dem Käufer eine Auftragsbestätigung zugehen, so ist der Käufer verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Sollte die Frist fruchtslos verstrichen sein, gilt die Auftragsbestätigung als akzeptiert. Bei einem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben beträgt die Frist zum Widerspruch drei Arbeitstage.
Der im Kaufmännischen Bestätigungsschreiben bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beinhaltet der Preis die Lieferung ab Standplatz der Gebrauchtmaschine oder -anlage in der Fertigung des Abgebers, nicht demontiert, ohne innerbetrieblichen Transport, nicht Verladen auf LKW und ausschließlich Verpackung und Transportversicherung, ohne Transport. Die Kosten für den Abbau bzw. Demontage der Maschine, sowie der innerbetriebliche Transport zur Übernahmestelle für das Aufladen, das Aufladen auf den vom Käufer bereitgestellten LKW und der Transport vom Abgeber zum Standort des Käufers muss der Maschinenkäufer beauftragen und trägt die Kosten. Änderungen hierfür bedürfen der Schriftform und müssen beiderseitig schriftlich bestätigt werden. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Käufers.
Die Preise verstehen sich im Inland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die vollständige Bezahlung der Maschine hat vor Abholung der Maschine bzw. nach Nennung des Zahldatums in der von uns gestellten Rechnung zu erfolgen. Spätestes Zahlungsziel ist drei Arbeitstage vor Abholung der Gebrauchtmaschine oder -anlage. Anzahlungen (in Höhe und Zahldatum) werden, wenn gefordert, schriftlich vereinbart. Sind Anzahlungen geleistet und wird der Auftrag storniert, werden angefallene Kosten von der Anzahlung abgezogen oder separat in Rechnung gestellt, es werden jedoch mindestens 10% der Anzahlung einbehalten. Für entstehende Kosten (z.B. erneute Anfahrt eines LKWs, Wartezeit eines LKWs oder Gabelstaplers und/oder dergleichen), die auf Grund einer nicht vollständigen oder verspäteten Zahlung durch den Käufer und somit einer verspäteten Gutschrift auf einem unserer Konten führen, lehnt VIB eine Kostenbeteiligung oder deren Übernahme kategorisch ab. Die Gebrauchtmaschine oder -anlage wird erst zur Abholung bzw. zur Abfahrt des LKWs freigegeben, wenn das Geld auf einem unserer Konto in vollumfänglicher Höhe gutgeschrieben ist; unberechtigte Skontoabzüge können zu einer Verzögerung der Maschinenabholung führen für die VIB nicht haftbar gemacht werden kann.
Kosten für Geldverkehr hat der Käufer zu 100% zu übernehmen.
Schuldbefreiende Zahlung für die Gebrauchtmaschine oder -anlage ist nur auf eines in unserer Rechnung explizit angegebenen Konten möglich.
Bei Finanzierung einer Gebrauchtmaschine oder -anlage gilt es besonders zu beachten, dass die volle Höhe des Rechnungsbetrages vor Verladen der Maschine auf eines in unserer Rechnung angegebenen Konten vollständig -ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Abzügen- zu entrichten ist, spätestens jedoch drei Tage vor Abholung der Gebrauchtmaschine oder -anlage. Erst nach Gutschrift auf einem unserem Konten wird die Gebrauchtmaschine oder -anlage zum Transport freigegeben. Schriftlich vereinbarte Nebenkosten, wie Einrichten der Maschine, Sonderzubehör, zusätzliche Werkzeuge usw., sind termingerecht (siehe oben) -nach Rechnungsstellung- vollständig vor Verladen der Maschine an uns zu bezahlen.
Wir schließen Bankbürgschaften unsererseits kategorisch aus.
Wir arbeiten mit namhaften Leasing-Unternehmen zusammen, wenn Sie es wünschen, unterbreiten wir Ihnen gerne auch ein entsprechendes Finanzierungsangebot für eine gebrauchte Maschine. Bitte sprechen Sie uns an.
Die Maschine kann -nach Rücksprache mit dem derzeitigen Eigentümer- gegen eine 10%ige Reservierungsgebühr reserviert werden. Der Kaufinteressent hat uns schnellstmöglich mitzuteilen, ob eine Reservierung gewünscht wird. Nach Eingang der Reservierungsgebühr auf unserem in der Reservierungsrechnung genannten Bankkonto, werden wir keinen weiteren Interessenten über die Maschine informieren und Sie erhalten ein Vorkaufsrecht auf die Maschine. Beim Kauf der Maschine wird diese Reservierungsgebühr vollständig auf den Maschinenkaufpreis angerechnet.
Beim Kauf der Maschine wird diese Reservierungsgebühr vollständig auf dem Maschinenkaufpreis angerechnet. Bei Nichtkauf der Maschine werden 10% der Reservierungsgebühr einbehalten; 90% davon werden zurückbezahlt.
Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Standplatz der Maschine in der Fertigung beim Abgeber. Das Ausbringen der Maschine aus der Fertigung des Abgebers hat auf Kosten des Käufers zu erfolgen (siehe § 3 Preise – Zahlungsbedingungen). Wir sind Ihnen gerne bei der Organisation behilflich.
Die Lieferzeit ist abhängig vom Maschinenabgeber.
Die Lieferung erfolgt ohne Verpackung und Transportversicherung.
Wir versuchen uns an vereinbarte Liefertermine zu halten. Für Lieferterminverzüge, die nicht in unserem Verantwortungsbereich sind, können wir nicht belangt werden. Sobald wir Kenntnis von einer Lieferterminverzögerung erlangen, leiten wir diese Information sofort an den Käufer weiter.
Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Maschinenbetriebsort, die Gefahr geht damit auf den Käufer über.
Der Abgeber hat stets alle vorhandenen Dokumente, die zu der Gebrauchtmaschine oder -anlage gehören, mitzuliefern; dies sind unter anderem Bedienungsanleitungen, Handbücher, elektrische Schaltpläne, Softwarestände usw., soweit vorhanden.
Der Käufer hat sich nach Möglichkeit im Vorfeld des Kaufs selbst vom Zustand der Maschine oder Anlage zu überzeugen. In der Regel können die Maschinen noch unter Strom in der Produktion besichtigt werden. Wir vereinbaren nach gegenseitiger Absprache einen Termin am Standplatz der Gebrauchtmaschine oder -anlage.
Die Maschine entspricht den Angaben in der Verkaufsinformation. Die technischen Angaben sind nach unserem besten Wissen erstellt, für die wir jedoch keine Haftung auf Vollständigkeit und/oder Korrektheit übernehmen. Diese Angaben erhalten wir in der Regel vom Abgeber, der für die Richtigkeit die Verantwortung trägt.
Die Maschine und sämtliche Komponenten werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Die Maschine und/oder Anlage sowie sämtliche Komponenten und Zubehörteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
Die Gebrauchtmaschine oder -anlage bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
Sollten Ihnen unsere AGBs nicht vorliegen, fordern Sie sie bei uns an oder klicken sie hier Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980). Sollte eine Regelung dieser LVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der LVB im Übrigen nicht.